Friedhofsordnung

FRIEDHOFSORDNUNG (v. 24.2.2010)

für den Evangelischen Friedhof in Stainz

der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Stainz-Deutschlandsberg

 

§ 1 Eigentum und Benützungsrecht

1. Der Evang. Friedhof in Stainz ist Eigentum der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. Stainz-Deutschlandsberg und wird von ihr verwaltet.

2. Zur Durchführung der Verwaltung wird durch das Presbyterium der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Stainz-Deutschlandsberg ein Friedhofsausschuss eingerichtet.

3. Der Friedhof ist eine öffentliche Begräbnisstätte für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen.

 

§ 2 Grabstellen:

1. Die Reihengräber werden nach dem vorhandenen Friedhofsplan als Einzel- oder Doppelgräber vergeben. Doppelgräber sind im Friedhofsplan als solche ausgewiesen und belegen den Platz von maximal 2 Einzelgräbern. Bei Vergabe von Doppelgräbern wird die doppelte Neuerrichtungsgebühr (und die doppelte Zehnjahresgebühr) von Einzelgräbern verrechnet.

2. Für Familienbegräbnisstätten können mehrere Gräber zu einer Einheit zusammengefasst werden. Sie werden aber weiterhin wie Einzelgräber behandelt.

 

§3 Grabrechte:

1. Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle wird den Hinterbliebenen auf 10 Jahre gegen Zahlung der in der Gebührenordnung festgelegten Gebühr eingeräumt.

2. Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle gilt erstmalig vom Tage der Einzahlung der Nutzungsgebühr für 10 Jahre und kann nach Ablauf der Frist gegen Erlag der Wiedereinlösegebühr um jeweils 10 Jahre verlängert werden. Ein Jahr vor Ablauf des Nutzungsrechtes werden die betreffenden Personen hiervon durch ein Schreiben mit Angabe der Wiedereinlösegebühr nach der gültigen Gebührenordnung in Kenntnis gesetzt. Ist die Adresse der betreffenden Personen der Friedhofsverwaltung nicht bekannt, so erfolgt die Aufforderung zur Einlösung durch einen Hinweis auf der Grabstätte / im Schaukasten. Wird die Wiedereinlösegebühr in der angegebenen Frist nicht erlegt, so erlischt das Nutzungsrecht nach Ablauf dieses Jahres (des zehnten).

Das Nutzungsrecht für alle Gräber erlischt ohne Entschädigung, wenn der Friedhof oder der betreffende Friedhofsteil über behördliche Anordnung oder durch Beschluss des Presbyteriums geschlossen wird.

3. Bei grober Missachtung der Friedhofsordnung oder bei Verwahrlosung der Grabstelle nach § 4 erlischt das Grabrecht und die Grabstätte samt Grabmal geht ohne Entschädigung in die unbeschränkte Verfügung der Friedhofeigentümerin über.

4. Das 10 jährige Nutzungsrecht an den Grabstellen steht nach Ablauf der behördlichen Belegfrist (Auskünfte erteilt das zuständige Bestattungsunternehmen) außer demR ursprünglichen ErwerberIn auch dessen/deren Angehörigen gegen Erlag der Wiedereinlösungsgebühr zu.

§ 4 Pflichten der Nutzer einer Grabstelle:

l. Die jeweiligen Grabnutzer sind verpflichtet, sich bei der Ausgestaltung der von ihnen betreuten Gräber in den gegebenen Gesamtrahmen (nähere Ausführungen dazu sind: der aktuelle Friedhofsplan und die Bestimmungen des § 6) einzuordnen.

2. Die Grabnutzer sind zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Grabstelle verpflichtet. Besorgen sie diese nicht selbst, sind andere Personen oder Einrichtungen (z.B. Gärtnereien) damit zu beauftragen. Der Friedhofsverwaltung sind die beauftragten Personen oder Einrichtungen bekannt zu geben.

3. Bei Anschriftänderung der Grabnutzer ist der Friedhofsverwaltung die neue Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

4. Eine Friedhofserhaltungsgebühr wird von der Friedhofsverwaltung den Grabnutzern jährlich vorgeschrieben. Aus ihr werden die laufenden Kosten für die Erhaltung des Friedhofes bestritten (Müllbeseitigung, Wasser, Grundsteuer, Pflege der Grasflächen und Wege u. dgl.).

5. Sämtliche Abfälle sind in die dafür vorgesehenen Behältnisse zu entsorgen. Dabei ist besonders die Mülltrennung zu beachten.

 

§ 5 Bestattungsordnung:

1. In allen Gräbern sind bei Erdbestattungen nur Holzsärge zugelassen. Die Mindesttiefe der Grabsohle und Mindestgröße muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. (Maße sind bei den jeweiligen Bestattungsunternehmen zu erfahren).

2. In allen Gräbern sind auch Urnenbeisetzungen zugelassen.

3. Die Neubelegung eines Erdgrabes ist nach Ablauf der behördlichen Belegfrist nach der letzten Beerdigung gestattet. Einzuhalten sind dabei die jeweiligen geltenden Bestimmungen der Sanitätsbehörde.

4. Enterdigungen unterliegen besonderen Bestimmungen. Sie werden durch das jeweils geltende Leichenbestattungsgesetz geregelt.

5. Die zur Beerdigung erforderlichen Arbeiten auf dem Friedhof wie das Ausheben des Grabes, das Zuschütten des Grabes und die Herstellung des Grabhügels sind dem zuständigen Bestattungsunternehmen zu übertragen.

 

§ 6 Grabgestaltung

1. Die Ausgestaltung der Grabfläche bedarf ausnahmslos der Zustimmung der Friedhofs-verwaltung, die unter Vorlage der Entwurfszeichnung vor Ausführung der Grabeinfassung und Grabmäler einzuholen ist.

2. Vorschriften für die Gestaltung der Reihengräber:

2.1. Für bestehende Gräber gelten folgende Regelungen:

Die Bepflanzung mit Blumen und niederen Sträuchern, so wie das Belegen mit Platten ist gestattet. Für die Höhe der Bepflanzungen gelten maximal 1,40 m gemessen von der Einfassungsoberkante.

2.2. Bei Neuerrichtung von Gräbern gelten folgende Regelungen:

a. Die Höhe der Einfassung darf 10 cm und die Breite 10 cm nicht überschreiten.

b. Grabmäler, Grabkreuze oder andere Grabbauten dürfen die Höhe von 1,40 m, gemessen von
der Einfassungsoberkante nicht überschreiten und nicht über den Grabrand hinausragen.

c. Die Bepflanzung mit Blumen und niederen Sträuchern, so wie das Belegen mit Platten ist
gestattet. Für die Höhe der Bepflanzungen gelten maximal 1,40 m gemessen von der
Einfassungsoberkante.

d. Für die Gestaltung der Gräber an der Friedhofsmauer gilt darüber hinaus folgende Regelung:
Die Denkmäler dürfen die Maueroberkante nicht überragen.

3. Besondere Anweisungen für Urnenbeisetzungen:

Die Urnen können in jeder Grabart beigesetzt werden, entweder über der Erde bei ausreichend guter Befestigung auf einen Sockel oder in einer dafür vorgesehenen Nische im Grabstein (Grabmal) oder unter der Erde in dafür geeigneter Weise. (Informationen darüber geben die Bestattungsunternehmen).

4. Vorschrift für alle Grabarten:

Jede Art von Umgitterung und Umzäunung ist nicht gestattet. Die Grabmäler dürfen weder durch Form noch durch Inschriften das allgemeine religiöse Empfinden verletzen. Fremdsprachige Inschriften müssen in beglaubigter Übersetzung der Friedhofsverwaltung vorgelegt werden und bedürfen deren Zustimmung.

5. Wenn die Gestaltung einer Grabstätte den Vorschriften dieser Friedhofsordnung widerspricht, so muss die Friedhofsverwaltung die Nutzer der betreffenden Gräber schriftlich oder, wenn deren Anschrift unbekannt ist, durch Kundmachung auf der Grabstätte / im Schaukasten mittels einen Hinweisschildes auffordern, innerhalb eines halben Jahres die Mängel zu beheben, andernfalls verfällt das Grabrecht nach § 3 Abs. 3

§ 7 Inkrafttreten und Änderung / Bekanntmachung:

1. Diese Ordnung wird mit Beschluss des Presbyteriums vom 3.6.2009 in Kraft gesetzt. Damit verlieren alle vorherigen Bestimmungen und Ordnungen ihre Gültigkeit.

2. Diese Ordnung kann jederzeit vom Presbyterium der Evang. Pfarrgemeinde A.B. Stainz-Deutschlandsberg geändert werden.

3. Die Friedhofsordnung liegt im Pfarrhaus / Pfarrkanzlei zur Einsicht auf und ist auf der Homepage der Pfarrgemeinde nachzulesen.

Ein Auszug davon wird beim Friedhofseingang öffentlich kundgemacht.